
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
Stand 03.11.2022
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden.
1. Bestandteil der Ausbildung
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
- Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule
- Die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung (mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst)
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
b) Entgelt für Fahrstunden
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde (Dauer: 45 Minuten) werden abgegolten:
- Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen
- Die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts
Absage von Fahrstunden
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
- Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist:
- Der Grundbetrag ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig.
- Das Entgelt für die Fahrstunde ist vor Antritt derselben zu zahlen.
- Der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung sowie eventuell verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren sind spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle weitere theoretische Ausbildung (siehe Ziffer 3a) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Kündigungsrecht
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wichtige Gründe
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
- Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.
- Den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.
- Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Weitere detaillierte Regelungen zur Staffelung der Entgelte im Falle einer Kündigung sind im vollständigen Vertragstext einsehbar.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Wartezeiten und Ausfallregelungen sind im Detail geregelt.
8. Ausschluss vom Unterricht
Ein Fahrschüler kann vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn:
- Er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht.
- Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
11. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.